Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

95/07/0231

Rechtssatz

Das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) ist nicht an ein fiktives, sondern an tatsächliches Behördenhandeln geknüpft. Ein gegebenenfalls der Behörde anzulastendes Verschulden an der Säumigkeit in der Auftragserteilung kann im Verfahren zur Festsetzung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht mit Erfolg eingewendet werden.