Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd Paragraph 105, WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).