Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
95/07/0174
Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd Paragraph 105, WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0178
95/07/0184
95/07/0180
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X07