Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Rechtssatz

Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd Paragraph 105, WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X07