Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/07/0133
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 idF 1998/I/151;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3
Stammrechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X04
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2002070133_20030220X04