Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0133
GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138