Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im § 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).