Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
96/04/0217
Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).