Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

96/04/0217

Rechtssatz

Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).