Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Geschäftszahl

97/04/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/04/0217 2

Stammrechtssatz

Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/04/0243