§ 68 Abs 6 EStG 1988 ist im § 26 Abs 2 GewStG nicht als Ausnahme genannt. In § 68 Abs 6 EStG 1988 wird auf § 68 Abs 1 EStG 1988 nur Bezug genommen, um von einem ziffernmäßig angeführten Freibetrag ausgehend, eine prozentuelle Erhöhung des Freibetrages in bestimmten Fällen vorzunehmen. Diese Bezugnahme schafft aber zu § 68 Abs 1 EStG 1988 keine solche unlösbare Verbindung, daß bei Anführung des § 68 Abs 1 EStG 1988 in einem anderen Gesetz, wie im § 26 Abs 2 GewStG, damit automatisch stets auch § 68 Abs 6 EStG 1988 miterfaßt wäre.Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 ist im Paragraph 26, Absatz 2, GewStG nicht als Ausnahme genannt. In Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 wird auf Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 nur Bezug genommen, um von einem ziffernmäßig angeführten Freibetrag ausgehend, eine prozentuelle Erhöhung des Freibetrages in bestimmten Fällen vorzunehmen. Diese Bezugnahme schafft aber zu Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 keine solche unlösbare Verbindung, daß bei Anführung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 in einem anderen Gesetz, wie im Paragraph 26, Absatz 2, GewStG, damit automatisch stets auch Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 miterfaßt wäre.