Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Geschäftszahl

94/17/0409

Rechtssatz

Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 ist im Paragraph 26, Absatz 2, GewStG nicht als Ausnahme genannt. In Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 wird auf Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 nur Bezug genommen, um von einem ziffernmäßig angeführten Freibetrag ausgehend, eine prozentuelle Erhöhung des Freibetrages in bestimmten Fällen vorzunehmen. Diese Bezugnahme schafft aber zu Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 keine solche unlösbare Verbindung, daß bei Anführung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 in einem anderen Gesetz, wie im Paragraph 26, Absatz 2, GewStG, damit automatisch stets auch Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 miterfaßt wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0410

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/17/0411 E 26. Mai 1997