Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/15/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7108 F/1996

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/15/0010

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4;
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Damit ein steuerbarer Umsatz iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 vorliegt, müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen GEGEN ENTGELT ausgeführt werden. Die Entgeltlichkeit ist Tatbestandsmerkmal, bei dessen Fehlen ein steuerbarer Vorgang nicht gegeben ist. Aus der für die Steuerbarkeit einer Leistung geforderten Entgeltlichkeit haben Rechtsprechung und Lehre den Begriff des Leistungsaustausches entwickelt. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist allein, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muß also eine innere Verknüpfung gegeben sein. Die Zahlungen müssen davon abhängig sein, daß der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbracht hat und aus diesem Grund geleistet werden (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 69 ff zu Paragraph eins,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994150010_19960710X05