Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0467

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/17/0467

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Rechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach Paragraph 116, Absatz eins, berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X07

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1996170467_19970421X07

Rechtssatz für 94/14/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7348 F/1999

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/14/0001

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/21 96/17/0467 7

Stammrechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach Paragraph 116, Absatz eins, berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140001.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1994140001_19990126X04