Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

96/17/0467

Rechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach Paragraph 116, Absatz eins, berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/17/0031 E 12. August 1997

97/17/0030 E 12. August 1997