Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Geschäftszahl

94/14/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/21 96/17/0467 7

Stammrechtssatz

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach Paragraph 116, Absatz eins, berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten; dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch auszusetzen.