Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/13/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/13/0226

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171). Eine solche Beurteilung kann dabei im Einzelfall schon dann Platz greifen, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis 11.4.1991, 88/13/0027; E 5.10.1993, 90/14/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130226.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994130226_19961120X03