Verwaltungsgerichtshof
20.11.1996
94/13/0226
Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171). Eine solche Beurteilung kann dabei im Einzelfall schon dann Platz greifen, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis 11.4.1991, 88/13/0027; E 5.10.1993, 90/14/0062).