Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16102 A/2003
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2001/07/0078
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1
(Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es
keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten
Feststellungsbescheides zuständig wäre.)
Stammrechtssatz
Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach § 6 AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG
Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X08
Im RIS seit
04.07.2003
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2001070078_20030527X08