Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0248

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120248.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120248_19941214X01

Rechtssatz für 2001/07/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16102 A/2003

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2001/07/0078

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1 (Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zuständig wäre.)

Stammrechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X08

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2001070078_20030527X08