Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
2001/07/0078
GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1
(Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zuständig wäre.)
Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.