Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

2001/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1

(Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zuständig wäre.)

Stammrechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.