§ 18 LMG 1975 erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu den dort genannten Bedingungen, nicht aber das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt dadurch sicher, daß Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Die für Arzneimittel bestehenden besonderen Regelungen sollen sicherstellen, daß Arzneimittel nur in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die einen verläßlichen Schutz der Bevölkerung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. § 18 LMG 1975 dient daher zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit iSd Art 30 EGV iVm Art 36 EGV (bzw Art 11 EWR-Abkommen iVm Art 13 EWR-Abkommen).Paragraph 18, LMG 1975 erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu den dort genannten Bedingungen, nicht aber das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt dadurch sicher, daß Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Die für Arzneimittel bestehenden besonderen Regelungen sollen sicherstellen, daß Arzneimittel nur in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die einen verläßlichen Schutz der Bevölkerung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Paragraph 18, LMG 1975 dient daher zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit iSd Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen).