Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0064

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100064_19960129X04

Rechtssatz für 2000/10/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/10/0086

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0064 E 29. Jänner 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100086.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100086_20000904X03

Rechtssatz für 2001/10/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0225

Entscheidungsdatum

22.11.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0064 E 29. Jänner 1996 RS 4 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100225.X01

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2001100225_20041122X01