Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0064

Rechtssatz

Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).