Verwaltungsgerichtshof
22.11.2004
2001/10/0225
GRS wie 94/10/0064 E 29. Jänner 1996 RS 4
(hier nur letzter Satz)
Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg 10603 A/1981, E 20.10.1993, 93/10/0106).