Gem § 17 HGB ist der Hausbesorger für den Fall der Verhinderung berechtigt und verpflichtet, für eine Vertretung auf seine Kosten zu sorgen. Dies bedeutet jedoch keine generelle Vertretungsbefugnis (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).Gem Paragraph 17, HGB ist der Hausbesorger für den Fall der Verhinderung berechtigt und verpflichtet, für eine Vertretung auf seine Kosten zu sorgen. Dies bedeutet jedoch keine generelle Vertretungsbefugnis (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).