Verwaltungsgerichtshof
23.04.1996
94/08/0073
Gem Paragraph 17, HGB ist der Hausbesorger für den Fall der Verhinderung berechtigt und verpflichtet, für eine Vertretung auf seine Kosten zu sorgen. Dies bedeutet jedoch keine generelle Vertretungsbefugnis (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).