Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

94/08/0073

Rechtssatz

Gem Paragraph 17, HGB ist der Hausbesorger für den Fall der Verhinderung berechtigt und verpflichtet, für eine Vertretung auf seine Kosten zu sorgen. Dies bedeutet jedoch keine generelle Vertretungsbefugnis (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).