Das bewilligungspflichtige Einleiten von Fabriksabwässern in die Ortskanalisation während eines bestimmten Zeitraumes ohne eine solche Bewilligung ist als fortgesetztes Delikt zu beurteilen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz II, E 81 ff zu § 22 VStG). In diesem Fall wird die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begann, iSd § 31 Abs 2 VStG erst von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, E 17 ff zu § 31 VStG). Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Zeitpunkt jenem der Vollendung des Deliktes gleichgehalten werden kann; diese besteht beim fortgesetzten Delikt vielmehr aus der Summe aller einzelnen Tathandlungen und liegt schon zu Beginn des Tatzeitraumes vor. Der Täter kann daher auch nicht wegen Begehung der ihm vorgeworfenen Tat am Tag X, sondern in der Zeit von Tag Y bis zum Tag X bestraft werden.Das bewilligungspflichtige Einleiten von Fabriksabwässern in die Ortskanalisation während eines bestimmten Zeitraumes ohne eine solche Bewilligung ist als fortgesetztes Delikt zu beurteilen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei, E 81 ff zu Paragraph 22, VStG). In diesem Fall wird die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begann, iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG erst von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch zwei, E 17 ff zu Paragraph 31, VStG). Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Zeitpunkt jenem der Vollendung des Deliktes gleichgehalten werden kann; diese besteht beim fortgesetzten Delikt vielmehr aus der Summe aller einzelnen Tathandlungen und liegt schon zu Beginn des Tatzeitraumes vor. Der Täter kann daher auch nicht wegen Begehung der ihm vorgeworfenen Tat am Tag römisch zehn, sondern in der Zeit von Tag Y bis zum Tag römisch zehn bestraft werden.