Sowohl nach dem Tir AgrBehG 1932, LGBl Nr 14, als auch nach dem Tir AgrBehG 1948, LGBl Nr 32, war für die agrarbehördliche Bewilligung einer privatrechtlichen Übertragung von Weiderechten ("Grasrechten") das Amt der Tiroler LReg zuständig. Die Unterfertigung des Bürgermeisters iVm dem Gemeindestempel auf der (kopierten) Urkunde (hier Grundstückstauschvertrag aus dem Jahre 1948) stellt keine agrarbehördliche Genehmigung dar.Sowohl nach dem Tir AgrBehG 1932, Landesgesetzblatt Nr 14, als auch nach dem Tir AgrBehG 1948, Landesgesetzblatt Nr 32, war für die agrarbehördliche Bewilligung einer privatrechtlichen Übertragung von Weiderechten ("Grasrechten") das Amt der Tiroler LReg zuständig. Die Unterfertigung des Bürgermeisters in Verbindung mit dem Gemeindestempel auf der (kopierten) Urkunde (hier Grundstückstauschvertrag aus dem Jahre 1948) stellt keine agrarbehördliche Genehmigung dar.