Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
94/05/0357
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §56 Abs1;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in § 17 Abs 1 Satz 2 NÖ KanalG 1977 genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein iSd § 17 Abs 3 Satz 2 NÖ KanalG 1977 fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in Paragraph 17, Absatz eins, Satz 2 NÖ KanalG 1977 genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein iSd Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 NÖ KanalG 1977 fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X06
Im RIS seit
06.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1994050357_19970916X06