Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
94/05/0357
Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in Paragraph 17, Absatz eins, Satz 2 NÖ KanalG 1977 genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein iSd Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 NÖ KanalG 1977 fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.