Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0331

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Paragraphen 51 g bis 51 i VStG normieren über die allgemeinen Bestimmungen des AVG und die durch das VStG normierten Besonderheiten, die jeweils das Beweisverfahren betreffen, hinaus besondere Regeln für die Beweisaufnahme durch die UVS, durch die sichergestellt werden soll, daß deren Verfahren den Anforderungen des Artikel 6, MRK entspricht. Diese Sonderbestimmungen gelten allerdings nur für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entfällt - zulässigerweise - die Verhandlung, so gelten für die Beweisaufnahme durch die UVS dieselben Bestimmungen wie für die erstinstanzliche Behörde (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, Randzahl 932/12, S 379).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050331.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994050331_19951010X03