Die §§ 51g bis 51i VStG normieren über die allgemeinen Bestimmungen des AVG und die durch das VStG normierten Besonderheiten, die jeweils das Beweisverfahren betreffen, hinaus besondere Regeln für die Beweisaufnahme durch die UVS, durch die sichergestellt werden soll, daß deren Verfahren den Anforderungen des Art 6 MRK entspricht. Diese Sonderbestimmungen gelten allerdings nur für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entfällt - zulässigerweise - die Verhandlung, so gelten für die Beweisaufnahme durch die UVS dieselben Bestimmungen wie für die erstinstanzliche Behörde (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, Randzahl 932/12, S 379).Die Paragraphen 51 g bis 51 i VStG normieren über die allgemeinen Bestimmungen des AVG und die durch das VStG normierten Besonderheiten, die jeweils das Beweisverfahren betreffen, hinaus besondere Regeln für die Beweisaufnahme durch die UVS, durch die sichergestellt werden soll, daß deren Verfahren den Anforderungen des Artikel 6, MRK entspricht. Diese Sonderbestimmungen gelten allerdings nur für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entfällt - zulässigerweise - die Verhandlung, so gelten für die Beweisaufnahme durch die UVS dieselben Bestimmungen wie für die erstinstanzliche Behörde (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, Randzahl 932/12, S 379).