Ist einem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren ein Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm das Gutachten jedoch anläßlich der Vorstellungserhebung vorgelegen, ist er darauf eingegangen und hat die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, so ist der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0015).