Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/05/0196

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, daß eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG erst entstanden ist (Hinweis 26.9.1977, 2775, 2777/76, 99/77, VwSlg 9392 A/1977). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebenden Sachlage ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1994050196_19950829X01