Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0105
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0002 E 18. September 1990 VwSlg 13255 A/1990 RS 3
Stammrechtssatz
§ 16 Abs 5 OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.Paragraph 16, Absatz 5, OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X02
Im RIS seit
27.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050105_20120612X02