Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0002 E 18. September 1990 VwSlg 13255 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.