Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0105
GRS wie 90/05/0002 E 18. September 1990 VwSlg 13255 A/1990 RS 3
Paragraph 16, Absatz 5, OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.