Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

94/05/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0002 3

VwSlg 13255 A/1990

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.