Verwaltungsgerichtshof
18.09.1990
90/05/0002
Paragraph 16, Absatz 5, OÖ ROG räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke konkrete Nachteile abgewehrt werden sollen, die aus dem örtlichen Naheverhältnis zu den im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet zulässigen Bauvorhaben resultieren.