Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/02/0263
Entscheidungsdatum
12.10.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
Norm
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
VStG §44a Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0370 E 25. November 1994 RS 2
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der konkreten Tat vom VfGH aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes iSd § 5 Abs 1 StVO (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0169).Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der konkreten Tat vom VfGH aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0169).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020263.X01
Dokumentnummer
JWR_2007020263_20071012X01