Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

98/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/25 94/02/0370 2

Stammrechtssatz

Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der konkreten Tat vom VfGH aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0169).