Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0192

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;

Rechtssatz

Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB

eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170192.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991170192_19930930X02

Rechtssatz für 93/17/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0066

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 91/17/0192 2

Stammrechtssatz

Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170066.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993170066_19940927X02

Rechtssatz für 93/17/0396

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0396

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 91/17/0192 2

Stammrechtssatz

Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB

eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170396_19991018X03