Verwaltungsgerichtshof
18.10.1999
93/17/0396
GRS wie VwGH E 1993/09/30 91/17/0192 2
Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB
eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.