Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/16/0152
Entscheidungsdatum
20.08.1998
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0092 7
VwSlg 6685/1992
Stammrechtssatz
Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160152.X02
Dokumentnummer
JWR_1995160152_19980820X02