Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0092

Rechtssatz

Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.