Verwaltungsgerichtshof
27.06.1994
93/16/0001
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0092 7
Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.