Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/15/0012
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/17 93/15/0236 2
Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH setzt der für die Feststellung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, erforderliche Beobachtungszeitraum eine im wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit voraus. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojiziert werden, daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0107; E 21.9.1993, 90/14/0057; E 5.10.1993, 90/14/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150012.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008
Dokumentnummer
JWR_1994150012_19970424X03