Weder die selbständige Führung mehrerer Bankkonten noch eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigen es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buchmäßig oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden (Hinweis E 27.1.1998, 94/14/0017).