Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
93/15/0051
Weder die selbständige Führung mehrerer Bankkonten noch eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigen es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buchmäßig oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden (Hinweis E 27.1.1998, 94/14/0017).
Besprechung in:
ÖStZ 1998/22, S 570-572;