Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Rechtssatz

Weder die selbständige Führung mehrerer Bankkonten noch eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigen es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buchmäßig oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden (Hinweis E 27.1.1998, 94/14/0017).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1998/22, S 570-572;