Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0066

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die Unbilligkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130066.X02

Im RIS seit

03.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990130066_19901003X02

Rechtssatz für 93/15/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0024

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/13/0066 2

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150024.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150024_19930914X01

Rechtssatz für 93/15/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0072

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/13/0066 2

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150072.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150072_19950322X01