Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Geschäftszahl

93/15/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/13/0066 2

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).