Da für Zwecke der Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit der steuerliche Gewinn maßgeblich ist, ist ein Vorteil aus der Veräußerung von Grund und Boden im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 dabei nicht einzubeziehen.Da für Zwecke der Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit der steuerliche Gewinn maßgeblich ist, ist ein Vorteil aus der Veräußerung von Grund und Boden im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 dabei nicht einzubeziehen.