Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/14/0171

Rechtssatz

Da für Zwecke der Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit der steuerliche Gewinn maßgeblich ist, ist ein Vorteil aus der Veräußerung von Grund und Boden im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 dabei nicht einzubeziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0172