Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg vertretene Auffassung (Hinweis ÖStZ 1992, 339; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Randzahl 568) nicht, Bürgschaftszahlungen in Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger könnten im Hinblick auf § 34 Abs 7 EStG 1988 (Hinweis VfGH 12.12.1991, G 290/91, und nunmehr die Neufassung BGBl 1992/312) nicht mehr abgezogen werden. Bei den Zahlungen aus Bürgschaften für Betriebsschulden des Ehegatten handelt es sich nicht um Unterhaltsleistungen im Sinne des § 34 Abs 7 EStG 1988.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg vertretene Auffassung (Hinweis ÖStZ 1992, 339; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Randzahl 568) nicht, Bürgschaftszahlungen in Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger könnten im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 (Hinweis VfGH 12.12.1991, G 290/91, und nunmehr die Neufassung BGBl 1992/312) nicht mehr abgezogen werden. Bei den Zahlungen aus Bürgschaften für Betriebsschulden des Ehegatten handelt es sich nicht um Unterhaltsleistungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988.